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Allgemein 1. Geltung und Verbindlichkeit 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die vertragliche Grundlage zwischen dem Kunden und der STOR-IT GmbH ("STOR-IT"). Sämtliche Lieferungen und Leistungen von STOR-IT erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Sie sind wesentlicher Bestandteil von vertraglichen Vereinbarungen zwischen STOR-IT und dem Kunden und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten auch für zukünftige Verträge. Soweit in Leistungsbeschreibungen, Preislisten, besonderen Vertragsbedingungen ("BesVB") oder in gesonderten Vereinbarungen für bestimmte Lieferungen und Leistungen von STOR-IT abweichende Regelungen getroffen sind, gelten diese ergänzend vor diesen AGB. 1.2. STOR-IT behält sich das Recht vor, diese AGB, BesVB, Leistungsbeschreibungen oder Preislisten jederzeit zu ändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Änderung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Rahmenbedingungen oder aufgrund einer Änderung der Geschäftsabläufe oder Geschäftsbereiche von STOR-IT erforderlich wird. Die geänderte Regelungen ersetzen bisherige Bestimmungen und gelten auch für bestehende Geschäftsbeziehungen als vereinbart. STOR-IT wird den Kunden rechtzeitig in geeigneter Form vor Wirksamwerden solcher Änderungen informieren. 1.3. Für Neuverträge gelten immer die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB, BesVB, Leistungsbeschreibungen und Preislisten. Bisherige Bestimmungen verlieren mit Inkraftreten neuer Bestimmungen ihre Wirksamkeit. 1.4. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von STOR-IT schriftlich bestätigt wurden. Abweichenden AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die AGB von STOR-IT gelten auch dann ausschließlich, wenn STOR-IT in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Serviceleistung gelten diese AGB als vom Kunden anerkannt. 2. Vertragsschluss 2.1. Angebote von STOR-IT sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von STOR-IT schriftlich bestätigt sind. Ergänzungen und Änderungen bedürfen gleichfalls schriftlicher Bestätigung. 2.2. Mit der Bestellung der im Angebot von STOR-IT bezeichneten Lieferungen und Leistungen gibt der Kunde ein verbindliche Vertragsangebot ab. Der Kunde ist für eine Frist von 2 Wochen ab Antragstellung an sein Angebot gebunden. 2.3. Ein Vertrag zwischen STOR-IT und dem Kunden kommt erst mit Annahme des Antrages des Kunden durch STOR-IT zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf es hierzu nicht. Die Annahme kann schriftlich oder durch Lieferung oder Leistungserbringung erklärt werden. 3. Vertragsinhalt, Leistungsgegenstand 3.1. Lieferung und Leistungen ("Leistungsgegenstände") von STOR-IT im Sinne dieser AGB umfassen insbesondere die Lieferung von Hard- und Software sowie die Erbringung von Serviceleistungen. Serviceleistungen sind insbesondere Installationen, Implementierung und Konfiguration von Hard- und Software, Support und Hotline, insbesondere bei der Beratung von Soft- oder Hardwareproblemen, sowie Consulting und Schulungen oder weitere Dienstleistungen. 3.2. Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungsgegenstände ergeben sich aus dem Angebot von STOR-IT, BesVB zu einzelnen Leistungsgegenständen, etwaigen Leistungsbeschreibungen, individualvertraglichen Vereinbarungen oder Systembeschreibungen. 3.3. STOR-IT bietet seine Leistungsgegenstände im Rahmen des zur Zeit technisch, wirtschaftliche und betrieblich Zumutbaren und Möglichen an. 3.4. STOR-IT ist berechtigt, sämtliche Leistungsgegenstände ganz oder teilweise in englischer Sprache zu erbringen. 3.5. Soweit STOR-IT über das Vertragsverhältnis hinaus für den Kunden freiwillige, entgeltfreie Leistungen erbringt oder vermittelt, werden diese nicht Vertragsgegenstand, sondern stellen lediglich eine Gefälligkeit dar. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Diese Gefälligkeiten können jederzeit eingeschränkt, eingestellt oder ausschließlich zur kostenpflichtigen Inanspruchnahme zur Verfügung gestellt werden. STOR-IT wird den Kunden rechtzeitig in geeigneter Form vor Wirksamwerden solcher Änderungen informieren. Eine Preisminderungs-, Erstattungspflicht oder Schadensersatzpflicht von STOR-IT ergibt sich hieraus nicht. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Kündigungsrecht zu. 3.6. Die Nutzung und Verwendung der Leistungsgegenstände von STOR-IT ist dem Kunden nur in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen und internationalen Gesetzen und vertraglichen Vereinbarungen gestattet. Jede anderweitige von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Nutzung und Verwendung ist nur mit schriftlicher Genehmigung von STOR-IT unter Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungs- oder Verwendungsentgelts gestattet. 4. Subunternehmer Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist STOR-IT unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, sich zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise entsprechend qualifizierter Dritter (freie Mitarbeiter, Subunternehmer) als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Hierbei kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. 5. Mitwirkungspflichten des Kunden 5.1. Zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungsgegenstände ist STOR-IT auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen. Dieser hat STOR-IT alle in seine Betriebsphäre fallenden Vorleistungen, Beistellungen, Informationen (fortlaufend und in aktualisierter Form) und sonstige Leistungen, insbesondere technische Einrichtungen wie Hardware oder Software oder sonstige Funktionalitäten, welche für die ordnungsgemäße Erbringen der Leistungsgegenstände durch STOR-IT notwendig sind, auf eigenes Risiko rechtzeitig, vollständig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der zur Nutzung der Leistungsgegenstände von STOR-IT notwendigen technischen und fachlichen Voraussetzungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, übernimmt STOR-IT keine Gewähr dafür, dass die funktionalen Anforderungen des Kunden an eistungsgegenstände von STOR-IT auf Basis der vom Kunden beigestellten Voraussetzungen möglich sind, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 5.2. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehören insbesondere: * vor Beginn der Leistung einen oder mehrere verantwortliche und entscheidungsbefugte Ansprechpartner zu benennen, die STOR-IT während der gesamten Zeit der Leistungserbringung zur Verfügung stehen und ermächtigt sind, für den Kunden bindende Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Durchführung der Leistungserbringung notwendig sind; * den Mitarbeitern von STOR-IT auf Anforderung jederzeit Zugang zu sämtlichen für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen zu verschaffen; • STOR-IT rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen zu versorgen und über alle zur Erbringung der Leistungsgegenstände notwendigen technischen Daten, Tatsachen oder sonstige Umstände (insbesondere hinsichtlich Hard- und Software) zu informieren; * STOR-IT die für die Erbringung der Leistungsgegenstände notwendige technische Infrastruktur, insbesondere auch Hard- und Softwarekapazitäten zur Verfügung zu stellen; * Bereitstellung und Ermöglichung des Zugangs zu den erforderlichen Räumlichkeiten; * eine Sicherungskopie über gespeicherte Daten zur Sicherung und zum Rückgriff auch bei auftragsbedingten Systemausfällen, Schäden in aufgezeichneten Daten oder Dateiverlusten zu erstellen; * rechtzeitige und vorherige schriftliche Information über alle dem Kunden bekannte Umstände, welche die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstände von STOR-IT beeinflussen können; 5.3. Soweit STOR-IT Leistungsgegenstände aufgrund von Vereinbarung mit dem Kunden bei einem Dritten erbringen soll, stellt der Kunde sicher, dass der Dritte die Mitwirkungspflichten gemäß vorstehend Ziff. 5.1. und Ziff. 5.2 erfüllt. 5.4. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten hat der Kunde STOR-IT den vergeblichen Mehraufwand – hierunter fallen auch alle Bereithaltungskosten für Personal –, der durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten verursacht wird, gesondert zu vergüten. Statt dessen kann STOR-IT Schadensersatz verlangen. Fristen und Termine verschieben sich um die Zeit der durch die fehlerhafte Mitwirkung entstehende Verzögerung. Nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Frist von angemessener Dauer ist STOR-IT darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall erhält STOR-IT die vereinbarte Vergütung abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche von STOR-IT bleiben unbenommen. 6. Preise, Preisänderungen 6.1. Preise für die vereinbarten Leistungsgegenstände ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder gültigen Preislisten von STOR-IT. 6.2. Vom Kunden zu vergüten sind auch zur Vertragserfüllung notwendige Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Datenträger und Telekommunikationsleistungen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt ebenfalls für Leistungen, insbesondere Dienstleistungen (Beratung, Service, Supporthotline, Installation, Konfiguration, Tests usw.), die nicht ausdrücklich von dem jeweiligen Vertrag erfasst sind. Es gelten die gültigen Preislisten von STOR-IT. 6.3. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Versand, Versicherung und Zölle in Euro (EUR) ab dem Geschäftssitz von STOR-IT und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 6.4. Soweit STOR-IT Leistungsgegenstände im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringt, ist STOR-IT jederzeit berechtigt, die Höhe der Preise unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zu Beginn eines jeden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden einseitig zu ändern. Soweit die Änderung der Preise während eines laufenden Vertragsjahres mehr als 10% des Rechnungswertes des jeweiligen Leistungsgegenstands beträgt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Erhöhungszeitpunkt zu kündigen. Im Falle der Kündigung kann STOR-IT nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die angekündigte Preiserhöhung für den Kündigenden zurückgenommen wird und der Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt wird. Kündigt der Kunde nicht fristgerecht, gelten zukünftig die erhöhten Preise als vereinbart. 6.5. Zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bekannte Preiserhöhungen (z.B. Auslaufen zeitlich befristeter, Reduktion kombinierter Angebote) bedürfen keiner gesonderten Mitteilung und begründen kein Kündigungsrecht des Kunden. 7. Kostenvoranschlag, Vorarbeiten 7.1. Wünscht der Kunde für Leistungsgegenstände von STOR-IT verbindliche Preisangaben, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Leistungsgegenstände im einzelnen aufzuführen und mit den jeweiligen Preisen zu versehen. STOR-IT ist an einen solchen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. 7.2. Kostenvoranschläge sowie Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen oder Modellen, Pitch-Präsentationen und sonstige Präsentationen, die vom Kunden angefordert werden, sind kostenpflichtig. Sie sind im Zweifel nach Zeit- und Materialaufwand oder, wenn rechnerisch für den Kunden günstiger, nach Tagessätzen zu vergüten. Allgemeine Geschäftsbedingungen der STOR-IT GmbH Seite 2/5 7.3. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verrechnet. 8. Zahlungsbedingungen, Verjährung von Vergütungsansprüchen 8.1. Rechnungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug und kostenfrei zahlbar. Zahlt der Kunde nicht mit Ablauf dieser Zahlungsfrist, kommt er, soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden und ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab dem ersten Tag nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug. 8.2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist STOR-IT berechtigt, vor Leistungserbringung Vorauszahlungen oder Abschlagzahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. 8.3. Einwendungen gegen den Inhalt und die Richtigkeit einer Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen ab Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber STOR-IT geltend zu machen. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt. Ist der Kunde aus Gründen, welche er nicht zu vertreten hat, an der Wahrung dieser Frist gehindert, so hat einer seine Einwendungen spätestens zum Ablauf von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernis geltend zu machen. 8.4. Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf einem Konto von STOR-IT als geleistet. Schecks oder Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllunghalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von STOR-IT unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. STOR-IT übernimmt keine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest. 8.5. Gerät der Kunde länger als einen Monat mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, ist STOR-IT berechtigt, die weitere Erbringung von Leistungsgegenständen nach schriftlicher Ankündigung und Ablauf einer Frist von 7 Werktagen einzustellen oder die weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung oder der Erbringung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden Schecks oder Wechsel nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, ist STOR-IT zudem berechtigt, auch alle anderen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Ein gegebenenfalls bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt. 8.6. Der Kunde hat eine Sicherheitsleistung in geforderter Höhe innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Aufforderung durch STOR-IT zu erbringen. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. 8.7. Eine Geldschuld ist im Falle des Verzugs mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. STOR-IT bleibt es unbenommen gegen Nachweis höhere Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 8.8. STOR-IT ist berechtigt, auch entgegen anderer Tilgungsbestimmungen des Kunden, dessen Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist STOR-IT berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen, dann auch die Kosten und sodann auf die Hauptleistung anzurechnen. 8.9. Der Kunde kann gegenüber Forderungen von STOR-IT nur mit rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen oder Ansprüchen aufrechnen. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. 8.10. Soweit STOR-IT auf Anweisung des Kunden Leistungen bei einem Dritten erbringen soll, ist der Kunde nicht berechtigt, bei Zahlungsverzögerungen, Zahlungsausfall oder Insolvenz des Dritten seine Vergütung gegenüber STOR-IT zurückzubehalten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Dritte gegenüber dem Kunden von STOR-IT Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Mängel- oder Schadensersatzansprüche geltend macht oder seine Zahlungen zurückbehält, mindert oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt. 8.11. Sämtliche Forderungen von STOR-IT gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen STOR-IT zum Rücktritt berechtigt. 8.12. Vergütungsansprüche von STOR-IT für erbrachte Leistungen verjähren einheitlich in 5 Jahren. 9. Bereitstellungstermine, Leistungsfristen, höhere Gewalt 9.1. Von STOR-IT genannte Bereitstellungstermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sich nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Die Einhaltung von Fristen für die Erbringung von Leistungsgegenständen setzt insbesondere die Erfüllung der dem Kunden obliegenden maßgeblichen Mitwirkungspflichten durch den Kunden voraus. Werden die Voraussetzungen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. 9.2. STOR-IT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zur entsprechenden Berechnung berechtigt, sofern STOR-IT selbst nur teilbeliefert wird. Verbindlich vereinbarte Bereitstellungstermine und Lieferfristen bleiben hiervon unberührt. 9.3. Fix vereinbarte Termine für Installationen oder sonstige Serviceleistungen sind für den Kunden verbindlich. Storniert oder kündigt der Kunde einen vereinbarten Termin oder einen Auftrag, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung einschließlich Auslagen zu entrichten. 9.4. Erbringt STOR-IT einen fälligen Leistungsgegenstand nicht, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, sofern er STOR-IT schriftlich eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung in Verbindung mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Leistungsgegenstände nach dem erfolglosem Ablauf der Frist ablehnen wird (Ablehnungsandrohung). Nach Ablauf der Frist kann der Kunde die Leistungsgegenstände nicht mehr verlangen. Ein vom Kunden etwa erklärter Rücktritt vom Vertrag wegen verzögerter Erbringung der Leistungsgegenstände berührt nur das von der Verzögerung betroffene Vertragsverhältnis. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von STOR-IT schuldhaft zu vertreten ist. 9.5. Der Kunde hat sich auf Aufforderung von STOR-IT innerhalb einer Frist von einer Woche verbindlich darüber zu erklären, ob er wegen Verzögerung der Leistungserbringung entweder vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz verlangt. 9.6. STOR-IT gerät mit der Leistungserbringung erst dann in Verzug, soweit nicht verbindliche Leistungstermine vereinbart sind, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Im Fall des Verzugs hat der Kunde Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungsgegenstände und für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungsgegenstände. 9.7. Weitergehende Ansprüche sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer STOR-IT etwa gesetzten Nachfrist zur Leistungserbringung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von STOR-IT beruht oder gesetzlich eine zwingende Haftung vorgesehen ist. 9.8. Bereitstellungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die STOR-IT die Erbringung der Leistungsgegenstände wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, innere Unruhen, Krieg, selbst wenn sie bei Lieferanten oder Vorlieferanten von STOR-IT eintreten, sind von STOR-IT auch bei verbindlich vereinbarten Bereitstellungsterminen oder Leistungsfristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen STOR-IT, die Erbringung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 9.9. Dauert das Leistungshindernis länger als 2 Monate, so ist die jeweils vertragstreue Partei berechtigt, betreffend des noch nicht erfüllten Teils der Leistungsgegenstände ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass jedoch Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche bestehen. 10. Übergabe, Ablieferung, Abnahme 10.1. Sofern nach dem Gesetz oder Bestimmungen dieses Vertrages eines Übergabe der vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände an den Kunden zu erfolgen hat, gilt diese als vollzogen, wenn und sobald der Kunde selbst oder über von ihm beauftragte Dritte die Möglichkeit erlangt hat, über die Leistungsgegenstände die tatsächliche Verfügungsgewalt auszuüben. 10.2. Die vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände gelten mit der Übergabe gemäß vorstehendem Absatz als abgeliefert im Sinne der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen. Für den Fall, dass sich STOR-IT zur Installation und Einweisung des Kunden in die Leistungsgegenstände verpflichtet hat, gelten diese Leistungsgegenstände mit Beendigung der Installation oder der Einweisung als abgeliefert. 10.3. Sofern eine Abnahme oder Teilabnahme ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, sind Leistungsgegenstände von STOR-IT unverzüglich nach Fertigstellung durch den Kunden auf vertragsgemäße Erbringung zu überprüfen und, soweit keine zur Verweigerung der Abnahme berechtigten Mängel vorliegen, unverzüglich durch den Kunden abzunehmen. Für die Abnahme der Leistungsgegenstände gilt folgendes: * Der Kunde hat innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe der Leistungsgegenstände Mängel gegenüber STOR-IT anzuzeigen, die die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die gewöhnliche und bei Leistungsgegenständen dieser Art übliche Verwendungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Mängelanzeige des Kunden muss gegenüber STOR-IT schriftlich und unter genauer Beschreibung der Mängel erfolgen. * Ordnungs-, insbesondere form- und fristgerecht angezeigte wesentliche Mängel beseitigt STOR-IT innerhalb einer angemessener Frist. In der Wahl der Mängelbeseitigung ist STOR-IT frei. STOR-IT wird dem Kunden die erfolgte Mängelbeseitigung schriftlich mitteilen. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung wird der Kunde das Leistungsergebnis innerhalb von 5 Werktagen erneut überprüfen und – im Falle der erfolgreichen Mängelbeseitigung – innerhalb weiterer 5 Werktage die Abnahme der Leistungsgegenstände schriftlich erklären. * Gibt der Kunde diese Erklärung nicht in der vorgesehenen Frist ab oder rügt er keine wesentlichen Mängel als fortbestehend, gelten die Leistungsgegenstände dann als abgenommen. Der Kunde trägt die volle Beweislast, insbesondere für die Rechtzeitigkeit der Anzeige des Fortbestehens wesentlicher, die gänzliche oder teilweise Abnahme hindernde Mängel. Zeigt der Kunde jedoch form- und fristgerecht wesentliche Mängel als fortbestehend an, so ist STOR-IT berechtigt und verpflichtet, diese innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen sind in angemessenem und zumutbaren Umfang zulässig. Mängel, die die Verwendungsmöglichkeit der Leistungsgegenstände nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der gänzlichen oder teilweisen Abnahme. Diese Mängel werden in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll festgehalten. Solche Mängel beseitigt STOR-IT im Rahmen der Bestimmungen betreffend Mängelansprüche des Kunden. 10.4. Leistungsgegenstände gelten in folgenden Fällen als abgenommen: * der Kunde erklärt gegenüber STOR-IT ausdrücklich oder sinngemäß die gänzliche oder teilweise Abnahme der Leistungsgegenstände; * wenn der Kunde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von STOR-IT eigenmächtig Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Modifikationen an den Leistungsgegenständen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder der Kunde das Ergebnis der Leistung bzw. Ausführung verändert oder derartige Veränderungen durch Dritte vornehmen lässt; es sein denn, der Kunde beweist, dass die geltend gemachten Mängel hiervon unabhängig sind. 10.5. Der Kunde ist wegen Mängeln, welche der Abnahmefähigkeit der vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände nicht entgegenstehen, nicht berechtigt, seine Mitwirkung an der Übergabe bzw. Ablieferung der vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände zu verweigern. Bei Bestehen solcher Mängel bleibt es dem Kunden unbenommen, die in diesen AGB vorgesehenen Mängelansprüche geltend zu machen, sofern und soweit die darin bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 11. Verweigerung der Annahme oder Abnahme durch den Kunden 11.1. Nimmt der Kunde die vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände nicht an bzw. ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, so kann STOR-IT dem Kunden schriftliche eine Nachfrist von 14 Tagen zur Erklärung der An- bzw. Abnahme setzen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme oder Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht imstande ist. Darüber hinaus gelten die im Gesetz bestimmten Fälle der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung. 11.2. Erklärt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht die Abnahme oder nimmt er die Leistungsgegenstände nicht an und teilt er auch keinen von ihm festgestellten Mängel oder sonstigen Gründe mit, die ihn zur Verweigerung der An- bzw. Abnahmen berechtigen würden mit, so gelten die Leistungsgegenstände als an- bzw. abgenommen. Eine Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde, die Leistungsgegenstände von STOR-IT nutzt. 11.3. STOR-IT kann nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist oder – bei Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung – mit der Weigerung des Kunden, die vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände an- bzw.- abzunehmen unter anderem vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Macht STOR-IT Schadensersatz geltend, kann STOR-IT als pauschalen Schadensbetrag 30 Prozent des Rechnungswertes der von der An- bzw. Abnahmeverweigerung betroffenen Leistungsgegenstände verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch STOR-IT bleibt hiervon unberührt. 12. Versand und Gefahrenübergang 12.1. Ein Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden ab Sitz von STOR-IT. Die Gefahr geht mit Absendung der Leistungsgegenstände ab Sitz von STOR-IT auf den Kunden über. Dies gilt spätestens ab Übergabe der Leistungsgegenstände an die den Transport ausführende Person. Gleiches gilt, wenn der Versand durch eigenes Personal von STOR-IT erfolgt. Dies gilt auch im Falle von Leistungsgegenständen, bei denen nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach dem Gesetz eine Abnahme durchzuführen ist. Mangels abweichender besonderer Vereinbarungen ist STOR-IT in der Wahl des Transportunternehmens sowie der Art des Transportmittels im übrigen frei. 12.2. Wird der Versand ohne Verschulden von STOR-IT verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung einer Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Zudem ist STOR-IT berechtigt von dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent, höchstens jedoch 5 Prozent, des Rechnungswertes in Rechnung zu stellen. STOR-IT bleibt es unbenommen, höhere Lagerkosten nachzuweisen. 12.3. Leistungsgegenstände werden ausschließlich auf schriftliche Anweisung und auf Kosten des Kunden verpackt und transportversichert. 13. Eigentumsvorbehalt 13.1. Sämtliche Leistungsgegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche trotz Übergabe an den Kunden Eigentum von STOR-IT. 13.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich STOR-IT alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die einem Angebot beigefügten Zeichnungen oder andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an STOR-IT vollständig zurückzugeben. 13.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungsgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig und rechtzeitig durchzuführen. 13.4. Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für STOR-IT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum von STOR-IT durch Verbindung oder Verarbeitung, gilt bereits mit Auftragserteilung an STOR-IT, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf STOR-IT übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von STOR-IT in diesen Fall unentgeltlich. Es gilt dann die einheitliche Sache als Vorbehaltsware. 13.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern, in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder die Lizenzbedingungen von STOR-IT oder von Dritten dem entgegenstehen. Keinesfalls darf der Kunde aber die Leistungsgegenstände im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs an Dritte zur Sicherheit übereignen. Sämtliche dem Kunden aus diesem Verkauf oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er im voraus an STOR-IT ab. Ist die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgründen in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit auch bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent an STOR-IT ab. STOR-IT nimmt die Abtretungen an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen im Eigentum Dritter stehenden Gegenständen verbunden oder verkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung im eigenen Namen ermächtigt und hat sie in Höhe der bestehenden Forderung an STOR-IT weiterzuleiten. Auf Verlangen von STOR-IT hat der Kunde dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. STOR-IT wird Sicherheiten nach eigener Auswahl freigeben, soweit diese den Wert sämtlicher Forderungen von STOR-IT gegen den Kunden um mehr als 20 Prozent übersteigen. 13.6. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsgegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Leistungsgegenstände teilt der Kunde STOR-IT unverzüglich mit. Der Eigentumsvorbehalt von STOR-IT ist dem Dritten, der Rechte an der Vorbehaltsware geltend macht, anzuzeigen. Hieraus entstehende Kosten trägt der Kunde. 13.7. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Einziehung abgetretener Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, insbesondere auch bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall ist STOR-IT berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hieraus entstehende Kosten trägt der Kunde. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. 13.8. Die Geltendmachung der Rechte von STOR-IT aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Leistungsgegenstände wird im Zeitpunkt der Rücknahme lediglich auf die bestehende Forderung von STOR-IT gegen den Kunden angerechnet. 14. Urheberrecht, Nutzungsbestimmungen, Lizenzvereinbarungen 14.1. Bestehen an durch STOR-IT zu erbringenden Leistungsgegenständen Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte von STOR-IT, so räumt STOR-IT dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese Leistungsgegenstände im Rahmen der Zweckbestimmung des getroffenen Vertrages zu nutzen. Beabsichtigt der Kunde solchermaßen geschützte Leistungsgegenstände von STOR-IT an Dritte zu übertragen, so ist der Kunde verpflichtet, STOR-IT hierüber unverzüglich und umfänglich zu informieren. Die Einräumung der Nutzungsrechte von STOR-IT an den Kunden wird im übrigen erst wirksam, wenn der Kunde die vertraglich geschuldete Vergütung vollständig an STOR-IT entrichtet hat. 14.2. Der Kunde wird durch die Erfüllung von Mitwirkungsverpflichtungen nicht zum Miturheber von Urheberrechten und anderen Rechten. Ausdrücklich begründen auch Vorschläge, Anregungen o.ä. des Kunden keine Miturheberschaft des Kunden. 14.3. Soweit dem Kunden von STOR-IT lediglich ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für überlassene Leistungsgegenstände eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund von Kündigung endet, hat der Kunde alle Materialien (z.B. Datenträger, Dokumentationen, Werkzeichnungen, Datensätze, Entwürfe u.ä.) an STOR-IT herauszugeben und im übrigen von Systemen zu entfernen. Er darf von diesen keine Kopien zurückbehalten. 14.4. Dem Kunde eingeräumte Nutzungsrechte hindern STOR-IT nicht, anläßlich der Durchführung des einzelnen Vertrages gewonnene Techniken, Ideen, Konzepte, Know-How o.ä., welche sich durch eine allgemeine Anwendbarkeit auszeichnen, beliebig zu verwenden oder zu verwerten. 14.5. Sollten Vereinbarungen zu Hinweisen auf die Urheberschaft von STOR-IT an Leistungsgegenständen getroffen sein, dürfen diese Hinweise vom Kunden nicht verändert oder entfernt werden, auch dann nicht, wenn der Kunde die Leistungsgegenstände selbst oder durch Dritte fortführt, verändert oder weiterentwickelt. Bei Verstößen des Kunden gegen solche Vereinbarungen werden dem Kunden gesonderte Lizenzgebühren berechnet. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall nach Anzeige des Verstoßes zur sofortigen Wiederanbringung der Hinweise verpflichtet. 14.6. Der Kunde wird STOR-IT unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzungen von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch von STOR-IT gelieferten Leistungsgegenstände hingewiesen wird. STOR-IT ist alleine berechtigt und verpflichtet, den Kunden gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch von STOR-IT gelieferte Leistungsgegenstände gestützt sind. Die Haftung setzt voraus, dass der Kunde die Leistungsgegenstände von STOR-IT nicht mit Leistungsgegenständen Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STOR-IT verbunden und in keinem Fall die Leistungsgegenstände von STOR-IT bestimmungswidrig genutzt hat. STOR-IT ist berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden nach eigener Wahl notwendige Änderungen an den Leistungsgegenstände durchzuführen oder diese zu ersetzen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. 14.7. Umgekehrt verpflichtet sich der Kunde, STOR-IT gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten freizustellen bzw. zu verteidigen, welche gegen STOR-IT dadurch entstehen, dass STOR-IT Instruktionen oder Weisungen des Kunden befolgt hat oder der Kunde Leistungsgegenstände von STOR-IT ändert oder in ein System integriert. 14.8. Software von STOR-IT wird dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur zeitlich unbeschränkten, nicht ausschließlichen, einfachen Nutzung im Rahmen des vereinbarten Verwendungszweck überlassen. Wird dem Kunden durch STOR-IT für überlassene Software von STOR-IT eine Mehrfachlizenz eingeräumt, so gelten die Nutzungsbestimmungen und Lizenzvereinbarungen für jede einzelne der eingeräumten Lizenz an der überlassenen Software. 14.9. STOR-IT bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software, aller Rechte an Teilen dieser Software und aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet. 14.10. Der Kunde darf Kopien der ihm überlassenen Software, sei es ganz oder teilweise, nur zu Sicherungszwecken erstellen. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentationen, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von STOR-IT zulässig. Dem Kunden ist es untersagt, die ihm übergebene Software und übergebenen Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STOR-IT Dritten zugänglich zu machen. 14.11. Eine Bearbeitung der überlassenen Software, insbesondere durch Ändern, Übersetzung, Dekompilierung, Reverse Engineering oder durch Verbinden mit anderen Programmen, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von STOR-IT gestattet. Schutzvermerke von STOR-IT auf oder in der Software dürfen nicht entfernt werden und müssen auch auf Kopien oder bearbeiteten Versionen übernommen werden. Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Kopien stehen im Eigentum und Urheberrecht von STOR-IT. STOR-IT kann die Nutzung derartiger Kopien untersagen und wahlweise die sofortige Herausgabe oder vollständige Vernichtung mit Nachweisen verlangen. 15. Mängelansprüche 15.1. Mangels ausdrücklich vereinbarter Beschaffenheitsmerkmale leistet STOR-IT Gewähr dafür, dass sich die vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungsgegenständen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann. 15.2. Die dem Angebot von STOR-IT zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichtsangaben, sind sorgfältig ermittelt, aber nur angenähert maßgebend und nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Insoweit kann der Kunde hieraus keine Mängelansprüche gegen STOR-IT herleiten. 15.3. Technische oder gestalterische Abweichungen von Beschreibungen oder Angaben in Prospekten, Katalogen oder schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen STOR-IT herleiten kann. 15.4. Bei Beschreibungen von Funktionen und Leistungsmerkmalen der Leistungsgegenstände durch STOR-IT handelt es sich um Beschaffenheitsvereinbarungen. Beschaffenheitsgarantien erhält der Kunde durch STOR-IT nicht. Diese müssen vielmehr ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 15.5. Als Beschaffenheit der Leistungsgegenstände gelten grundsätzlich nur die Funktions- und Produktbeschreibungen des Herstellers bzw. von STOR-IT zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch STOR-IT (einschließlich Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von STOR-IT) oder Dritte stellen daneben keine vertragsmäßigen Beschaffenheitsangaben der Leistungsgegenstände dar, noch begründen sie eine Beschaffenheitsgarantie. 15.6. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche oder gebrauchsmäßige Abnutzung, auch nicht auf Fehler, Störungen oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang wegen fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Bedienung, Wartung, Verwendung oder Behandlung, wegen übermäßiger nicht vorausgesetzter Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel oder wegen elektrischer oder mechanischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder auf unübliche Betriebsbedingungen bei dem Kunden oder bei Dritten zurückzuführen sind. 15.7. STOR-IT übernimmt keine Gewähr für Leistungsgegenstände, die auf unrichtigen Angaben, Mitteilungen des Kunden oder Dritter (insbesondere zu Hard- und Software) oder auf Fehlern der Hard- und Software des Kunden beruhen. 15.8. Sind die von STOR-IT erbrachten Leistungsgegenstände nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern des Kunden erfolgt, so übernimmt der Kunde dafür Gewähr, dass durch Leistungsgegenstände von STOR-IT in der vorgesehenen Ausführung keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt STOR-IT von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Patenten oder Schutzrechten frei. 15.9. Nimmt der Kunde an den Leistungsgegenständen ohne Genehmigung durch STOR-IT eigenmächtig Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Modifikationen vor oder lässt er solche durch Dritte vornehmen oder verändert der Kunde das Ergebnis der Leistung bzw. Ausführung oder lässt derartige Veränderungen durch Dritte vornehmen, entfallen die Mängelansprüche des Kunden, es sein denn, der Kunde beweist, dass die geltend gemachten Mängel hiervon unabhängig sind. 15.10. Für im Entwicklungsstadium vom Kunden verwendete oder eingesetzte, noch nicht von STOR-IT zum vertragsgemäßen Gebrauch ausdrücklich freigegebene Leistungsgegenstände findet eine Gewährleistung nicht statt. 15.11. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von STOR-IT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der vereinbarten oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – Mängel aufweisen, sofern deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. 15.12. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt zunächst nach Wahl von STOR-IT im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferungen sind in angemessenem und zumutbarem Umfang zulässig. Bei der Überlassung von Software kann die Mängelbeseitigung auch dadurch erfolgen, dass STOR-IT dem Kunden eine geänderte Version (Update) liefert bzw. überlässt, die die Mängel nicht mehr enthält. Die Mängelbeseitigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 15.13. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachbesserung wird der Kunde STOR-IT in dem angemessenen und erforderlichen Umfang unterstützen. Insbesondere wird der Kunde STOR-IT die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel ermöglichen. Verweigert der Kunde STOR-IT die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder unterstützt der Kunde STOR-IT nicht im erforderlichen Umfang oder unternimmt er eigene Mängelbeseitigungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von STOR-IT, erlöschen die Mängelansprüche des Kunden für diese Mängel. Es sei denn STOR-IT befindet sich in Verzug. 15.14. Die im Falle von Mängeln erforderliche Rücksendung der Leistungsgegenstände an STOR-IT kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von STOR-IT erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung an STOR-IT erfolgen, brauchen von STOR-IT nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung. 15.15. STOR-IT wird dem Kunden die erfolgte Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung schriftlich mitteilen. Nach Mitteilung wird der Kunde das Leistungsergebnis oder den ersatzweise gelieferten Leistungsgegenstand innerhalb von 5 Werktagen überprüfen und – im Falle der erfolgreichen Mängelbeseitigung oder Mängelfreiheit der Ersatzlieferung – innerhalb weiterer 5 Werktage schriftlich den Erfolg der Nacherfüllung bestätigen. Gibt der Kunde diese Erklärung nicht in der vorgesehenen Frist ab oder rügt er Mängel nicht als fortbestehend, gilt die Nacherfüllung als erfolgreich vorgenommen. Der Kunde trägt die volle Beweislast, insbesondere für die Rechtzeitigkeit der Anzeige des Fortbestehens der Mängel. Zeigt der Kunde berechtigterweise jedoch form- und fristgerecht die zu beseitigenden Mängel als fortbestehend an, so ist STOR-IT weiterhin zur Nacherfüllung in angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. 15.16. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist dem Kunden eine weitere Nacherfüllung durch STOR-IT nicht mehr zumutbar, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder den Ersatz der für eine selbst vorgenommene Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder soweit STOR-IT Teilleistungen erbracht hat, die auch als solche für den Kunden von Interesse sind, sind Schadensersatzansprüche und ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ist dem Kunden der mangelhafte Leistungsgegenstand von STOR-IT im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses überlassen worden, so ist der Kunde nach endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder für den Fall, dass ihm eine weitere Nacherfüllung nicht mehr zumutbar ist, zur fristlos Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. 15.17. Der Kunde hat sich auf Aufforderung von STOR-IT innerhalb einer Frist von einer Woche verbindlich darüber zu erklären, welchen Mängelanspruch er geltend machen will. 15.18. Für den Fall des Rücktritts haftet der Kunde hinsichtlich der Verschlechterung, des Untergangs und nicht gezogene Nutzungen für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. 15.19. Wählt der Kunde wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht dem Kunden daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde hingegen Schadensersatz, verbleiben die Leistungsgegenstände beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Gleiches gilt für einen etwaigen Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder auf Ersatz der für eine Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem Wert des mangelhaften Leistungsgegenstandes. Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, ist der von STOR-IT zu leistende Schadenersatz auf das vereinbarte Entgelt eines Vertragsjahres beschränkt. Diese Festlegungen gelten nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch STOR-IT. 15.20. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- oder Installationsanweisung, ist STOR-IT lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage- oder Installationsanweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Montage- oder Installationsanweisung der ordnungsgemäßen Montage oder Installation von Leistungsgegenständen von STOR-IT entgegensteht. 15.21. Vorstehende Einschränkungen gelten nicht, soweit STOR-IT ein Garantie für die Beschaffenheit der Leistungsgegenstände übernommen hat oder soweit STOR-IT etwaige Mängel arglistig verschwiegen hat. 15.22. Der Kunde und STOR-IT einigen sich schon jetzt, dass im Rahmen der Nacherfüllung durch Austausch oder Instandsetzung entfernte Gegenstände in das Eigentum von STOR-IT übergehen. 15.23. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt ausschließlich am Erfüllungsort der Leistungserbringung. Auf Verlangen des Kunden wird STOR-IT die Mängelbeseitigung an einem vom Kunden bestimmten Ort vornehmen. In diesem Fall hat der Kunde STOR-IT etwaige Mehraufwendungen, Auslagen sowie Kosten zu vergüten bzw. zu erstatten. 15.24. Kosten und Aufwendungen von STOR-IT insbesondere aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen sind vom Kunden zu tragen. 15.25. In Nacherfüllungshandlungen von STOR-IT liegt kein Anerkenntnis eines entsprechenden Anspruchs des Kunden begründet, insbesondere erkennt STOR-IT unter keinem rechtlichen Gesichtspunkten die Mangelhaftigkeit der Leistungsgegenstände an. 15.26. Mängelansprüche gegen STOR-IT stehen unmittelbar nur dem Kunden zu. Ohne Zustimmung von STOR-IT sind diese nicht abtretbar (Abtretungsverbot). 16. Untersuchungs- und Rügepflichten, Verjährung von Mängelansprüchen 16.1. Auftretenden Mängel teilt der Kunde STOR-IT umgehend mit einer genauen Beschreibung der Mängel schriftlich mit. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungsgegenstände unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere in Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu untersuchen und diese STOR-IT unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn 10 Werktagen ab Ablieferung der vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Der Kunde trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die Mängel selbst, für den Zeitpunkt ihrer Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung der Leistungsgegenstände nicht feststellbar waren, muss der Kunde STOR-IT innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Einhaltung der zuvor dargelegten Rügeanforderungen anzeigen. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht, gelten die betreffenden Leistungsgegenstände in Ansehung der betreffenden Mängel als genehmigt. 16.2. Mängelansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Ablieferung bzw. Abnahme der betreffenden Leistungsgegenstände. 16.3. Die Verjährungsfrist wird weder durch Nachbesserungsarbeiten noch durch Einholung eines Gutachtens oder Verhandlungen über vermeintliche Mängel, insbesondere die Überprüfung des betreffenden Leistungsgegenstandes, ob die durch den Kunden gerügte Mängel vorliegen, oder ähnliche Maßnahmen unterbrochen oder gehemmt. 17. Haftung 17.1. STOR-IT haftet für zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder den Verlust des Lebens des Kunden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nach den gesetzlichen Bestimmungen. 17.2. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet STOR-IT nach den gesetzlichen Vorschriften. 17.3. Für einfache Fährlässigkeit bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beschränkt sich die Haftung von STOR-IT auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen vorhersehbaren Umfang, höchstens aber auf einen Betrag von EUR 500.000,00, im übrigen ist eine Haftung von STOR-IT ausgeschlossen. 17.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen umfassen auch etwaige Ansprüche des Kunden auf den Ersatz solcher Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt vereinbarungsgemäßer Leistungsgegenstände gemacht hat und billigerweise machen durfte ("vergebliche Aufwendungen"). 17.5. Ebenso haftet STOR-IT für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden oder andere mittelbare Folgeschäden nur im Rahmen des vertragstypischen vorhersehbaren Risikos. 17.6. Die Haftung von STOR-IT für Datenverluste ist auf den üblicherweise entstehenden Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. STOR-IT haftet diesbezüglich aber nur, wenn der Verlust von Daten nicht von dem Kunden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und nur, wenn der Kunde angemessene Vorkehrungen getroffen hatte, verlorenen Daten mit vertretbarem Aufwand wieder herstellen zu können, außer STOR-IT hat die Pflicht zur Datensicherung vertraglich gegenüber dem Kunden übernommen. Die Haftung für den Datenverlust ist auf den üblichen Wiederherstellungsaufwand beschränkt. 17.7. Soweit STOR-IT Daten und Inhalte des Kunden zum Abruf über Datennetze bereithält, wird darauf hingewiesen, dass die Erreichbarkeit dieser Daten und Inhalte auch von der Leistung Dritter abhängig ist, auf welche STOR-IT keinen Einfluss hat. Soweit der Zugriff aus Netzen erfolgt, die von Dritten betrieben werden, übernimmt STOR-IT keine Haftung für die Erreichbarkeit der Daten und Inhalte. 17.8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von STOR-IT gehandelt haben. 17.9. Ansprüche gegen STOR-IT auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung sowie Personenschäden - verjähren nach einem Jahr. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der in § 199 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmte Zeitpunkt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in * 199 Abs. 3, 4 BGB bestimmte Höchstfristen ein. 17.10. In diesen AGB abweichend bestimmte Verjährung der Haftung für Sach- und Rechtsmängel bleibt von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes unberührt. 17.11. Die Haftung von STOR-IT für Leistungsverzögerungen bestimmen sich nach Ziff. 9. dieser AGB. Für Sach- und Rechtsmängel der vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstände haftet STOR-IT nach den in Ziff. 15. getroffenen Bestimmungen. 17.12. Unbenommen bleibt das Recht, weitergehende Haftungsbeschränkungen gesondert zu vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig. Soweit sich aus den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer nicht anderes ergibt, ist jede Haftung von STOR-IT gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 17.13. Der Kunde verpflichtet sich auf Verlangen von STOR-IT eine geeignete, die einschlägigen Risiken abdeckende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung nachzuweisen. 18. Vertragsdauer, Kündigung 18.1. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten Verträge mit STOR-IT, die Dauerschuldverhältnisse sind, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können erstmalig nach Ablauf von 12 Monaten durch eine Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung hat in jedem Fall schriftlich, durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 18.2. Ist ein Vertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen oder wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um die vereinbarte Vertragslaufzeit, wenn er nicht fristgemäß schriftlich gekündigt wurde. Eine Kündigung ist in einem solchen Fall frühestens zum Ende der Laufzeit und immer nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit möglich. 18.3. Im Fall der Kündigung gleich aus welchem Grund und durch welche Partei behält STOR-IT seinen Anspruch auf Vergütung abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen. 19. Abtretung, Übertragung auf Dritte, Nutzung durch Dritte STOR-IT ist berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden, Rechte und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarung auf Dritte ganz oder teilweise zu übertragen oder abzutreten. Dem Kunden ist gleiches nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch STOR-IT gestattet. 20. Ausschluss Beschaffungsrisiko, Selbstbelieferungsvorbehalt 20.1. STOR-IT übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Leistungsgegenständen keinerlei Beschaffungsrisiko, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden. 20.2. Soweit STOR-IT auftragsbezogen Hard- oder Software oder sonstige Lieferungen oder Leistungen von Dritten bezieht und dieser Umstand für den Kunden erkennbar ist, gelten alle mit dem Kunden vereinbarten Lieferkonditionen, Fristen, Verfügbarkeits- oder Beschaffenheitsangaben vorbehaltlich der Selbstbelieferung von STOR-IT durch den betreffenden Dritten. STOR-IT wird dem Kunden hierüber rechtzeitig Mitteilung geben. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von STOR-IT. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von STOR-IT zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer. 21. Vertraulichkeit 21.1. Die Parteien verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, sowie personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages oder im Rahmen der Geschäftsbeziehung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, strengstens vertraulich zu behandeln und diese nicht für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben, soweit hierüber nicht abweichende Regelungen getroffen wurden oder derartige Informationen nicht offenkundig oder außerhalb des Vertrages oder der Geschäftsbeziehung bekannt sind. 21.2. Soweit eine Partei aufgrund von Gesetz, behördlicher Anordnung, gerichtlicher Entscheidung zur Preisgabe vertraulicher Informationen verpflichtet ist, wird sie die jeweils andere Partei unverzüglich vor Weitergabe schriftlich darüber unterrichten. 21.3. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt für sämtliche Mitarbeiter oder Dritte, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Diese, seien sie angestellt oder selbständig, sind entsprechend schriftlich vertraglich zu verpflichten. 21.4. Bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen sind eventuell noch bei einer Partei vorhandene Informationen, auch Kopien, unaufgefordert herauszugeben, soweit und solange nicht eine zwingende, gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. 22. Schlussbestimmungen 22.1. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Unterschleissheim. STOR-IT ist berechtigt, jederzeit einen abweichenden Erfüllungsort zu bestimmen. 22.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von STOR-IT. STOR-IT ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. 22.3. Der Export von Waren von STOR-IT in nicht EU-Mitgliedstaaten bedarf der schriftlichen Einwilligung von STOR-IT, unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen sämtlicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen zu sorgen hat. 22.4. Auf die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, insbesondere unter Ausschluß der Regelungen über das Internationale Privatrecht (IPR) sowie des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Stand Mai 2008
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